Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, gelten nachstehende allgemeine Bedingungen für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen. Von unseren Lieferungsund Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
§ 1 Berechnung und Zahlung
Für die Berechnung gelten unsere am Liefertage gültigen Preislisten. Die Listenpreise verstehen sich ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer. Unsere Rechnungen sind unverzüglich
nach Erteilung ohne jeden Abzug zahlbar. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 2 Lieferung, Versendung, Verpackung
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Werk.
2. Alle Versendungen und Rücksendungen vom und zum Werk sowie von und zu einem Subunternehmer erfolgen auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn der Transport
bzw. Versand mit werkseigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Wir sind berechtigt, alle Versendungen an den Besteller oder an seine Order per Nachnahme auszuführen.
3. Die Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen. Versandkosten sind vom Besteller zu tragen.
§ 3 Weitere Bestellerpflichten
Der Besteller ist insbesondere verpflichtet:
1. für vollen Versicherungsschutz der uns übergebenen bzw. für ihn verwahrten Gegenstände zu sorgen,
2. ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheits-Zweitmaterial zur Verfügung zu halten,
3. unverzüglich jeweils Änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen,
4. eventuelle dritte Rechteinhaber von diesen AGB zu unterrichten und für deren schriftliches Einverständnis mit diesen AGB Sorge zu tragen,
5. unsere Anfragen innerhalb einer ihm zur ausdrücklichen Erklärung eingeräumten, angemessenen Frist zu beantworten, dies gilt insbesondere hinsichtlich von
Erklärungen, welche die Entlastung unserer Läger von Bild- und Tonträgern betreffen. Antwortet der Besteller trotz besonderen Hinweises auf die vorgesehenen Folgen
seines Verhaltens nicht, sind wir berechtigt, in angemessener Frist entsprechend unseren mitgeteilten Vorschlägen zu verfahren. Die Grundsätze über den kaufmännischen
Verkehr bleiben unberührt.
§ 4 Schriftform von Erklärungen
Mündliche, telefonische oder telegrafische Erklärungen sind der Ordnung halber unverzüglich von demjenigen, der die Erklärungen abgibt, schriftlich zu bestätigen.
§ 5 Fristen/Termine
Liefertermine sind erst dann verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden. In Fällen höherer Gewalt oder bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht
vorhersehbarer störender Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Engpässen in der Materialbeschaffung oder Energieversorgung, Transportstörungen, Streiks,
rechtmäßigen Aussperrungen sowie durch uns nicht zu vertretende Nichtbelieferung durch unsere Lieferanten) verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen
Zeitraum. Lieferfristen beginnen jeweils mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auftragsbedingungen und technischer
Einzelheiten sowie der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und ggf. erforderlich werdenden
Genehmigungen jeder Art. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen unterbrechen die Frist; diese beginnt nach Einigung über die gewünschte Änderung neu zu
laufen.
§ 6 Auskunft, Prüfung, Begutachtung
Die Prüfung und Begutachtung der uns übergebenen Bild- und Tonträger ist nicht Teil unserer Leistungsverpflichtung. Auskünfte über die Beschaffenheit dieser Materialien
sind erst nach eingehender Prüfung (z. B. der Bild- und Tonsignale bzw. nach Vorliegen von Musterkopien) verbindlich.
§ 7 Legitimation des Bestellers/Einlagerers, Urheberrechte
1. Der Besteller übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen oder Ausgangsmaterialien die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt uns von etwaigen Ansprüchen
Dritter, insbesondere bei Urheberrechts- und Schutzrechtsverletzungen, frei. Der Besteller bringt durch die Auftragserteilung zum Ausdruck, dass er zu allen uns erteilten
Aufträgen und Bestellungen sowie allen damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften und Verfügungen befugt ist, dass insbesondere auch die GEMA-Rechte gewährt sind,
und dass behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen etc. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen. Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Anweisung sind wir
berechtigt, den Einlagerer (bei 2 oder mehr Einlagen jeden einzelnen Miteinlagerer) als kopierberechtigt und als zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.
2. Soweit seed Aufträge für Kunden durchführt, bei denen seed mit eigenem Personal oder durch Dritte gestalterische oder anderweitig geschützte Leistungen erbringt (z.B.
Konzeption, Drehbuch, Regie, Kamera, Bild- und Tongestaltung, Animation, Grafik, Design, Programmierung etc.), werden dem Kunden jeweils nur die Rechte, insbesondere
nur die urheberrechtlichen Nutzungsrechte nur in dem Maße übertragen, wie ausdrücklich schriftlich vereinbart. Fehlt diese schriftliche Vereinbarung, so werden nur die
minimal zur unmittelbaren Erfüllung des Vertragszwecks notwendigen Nutzungsrechte übertragen. Die Übertragung erfolgt nicht exklusiv, nicht ausschließlich und zeitlich
beschränkt auf 3 Jahre nach Entstehung des jeweiligen Rechtes und ist zusätzlich beschränkt auf den Rechteumfang, den seed selbst erworben hat.
§ 8 Vorzeitige Fälligkeit
Im Falle einer Vertragsverletzung, einer Änderung in den Firmenverhältnissen oder einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind
wir berechtigt, unsere Gesamtforderung vorzeitig fällig zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller mit Zahlungs- oder anderen Verpflichtungen uns gegenüber in
Verzug gerät, wenn er Schecks oder Wechsel nicht bezahlt oder mangels Zahlung zu Protest gehen lässt, wenn er zahlungsunfähig wird, Moratoriumsverhandlungen
einleitet oder wenn ein gerichtliches Insolvenzverfahren von ihm oder Dritten beantragt wird.
§ 9 Mängelrüge, Farbbestimmung, Gewährleistung
1. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche, nach Erhalt
der Ware unter gleichzeitiger Übersendung der beanstandeten Gegenstände zu erheben. In anderen Fällen verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aufgrund von
Mängeln geltend zu machen, vom Zeitpunkt der Abnahme an in sechs Monaten. Mit der Entgegennahme gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Besteller trotz besonderen
Hinweises auf die vorgesehenen Folgen seines Verhaltens die Ware innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt nicht ausdrücklich beanstandet. Erfolgt keine Auslieferung und
wird der Besteller von uns schriftlich über die Fertigstellung informiert, gilt die Abnahme 3 Wochen nach Erhalt des Schreibens als erfolgt, wenn der Besteller trotz
besonderen Hinweises auf die vorgesehenen Folgen seines Verhaltens die Ware nicht innerhalb dieser 3 Wochen ausdrücklich beanstandet. Eine Zahlung des Bestellers
bedeutet keinen Verzicht auf das Rügerecht.
2. Die Beurteilung von Farben ist subjektiv sehr unterschiedlich. Infolgedessen sind wir, falls keine genauen Anweisungen des Bestellers vorliegen, für die Abstimmung der
Farben bei der Ausführung des Auftrages nach unserem Ermessen zuständig. Für material- oder prozessbedingte Farb-, Helligkeits- und Signalschwankungen gelten die
handelsüblichen Toleranzen.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers beschränken sich auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. Hierfür ist uns eine angemessene Frist
einzuräumen. Die Mängelhaftung erlischt, wenn der Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten
Gegenständen vornimmt bzw. vornehmen lässt. Lediglich bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns hat der Besteller das Recht auf Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.
§ 10 Sicherungsrechte
Nachstehende uns eingeräumte und zu übertragende Rechte dienen zur Sicherung sämtlicher aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns bestehenden
oder sich ergebenden Forderungen bis zu deren vollständiger Tilgung, unbeschadet uns zustehender gesetzlicher Sicherungsrechte. Wir sind berechtigt, diese
Sicherungsrechte auch durch freihändige Veräußerung und ohne Rücktritt vom Vertrag auszuüben. Bei Entgegennahme von Wechseln und anderen Kundenpapieren,
einschließlich etwaiger Prolongationen, erfolgt die Tilgung auch insoweit erst mit endgültiger, voller Bareinlösung.
Der Besteller übereignet uns hiermit zur Sicherheit alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung in unseren Besitz gelangten Gegenstände, insbesondere Bild- und
Tonträger einschließlich etwaiger Anwartschaften.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
An allen von uns gefertigten und gelieferten Gegenständen steht uns bis zur Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche gegen den Besteller das Eigentum zu. Eine
Weiterveräußerung ist nur mit unserer vorherigen Einwilligung zulässig. Der Besteller ist nicht berechtigt, von uns gelieferte oder gefertigte Gegenstände vor deren
vollständiger Bezahlung zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändung durch dritte Gläubiger ist unverzüglich mitzuteilen. Forderungen aus der
Weiterveräußerung der bearbeiteten oder unverarbeiteten Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung unserer
sämtlichen Ansprüche gegen den Besteller. Bei dem Besteller eingehende Zahlungen werden von diesem treuhänderisch vereinnahmt und für uns verwaltet bzw. sind
unverzüglich an uns abzuführen.
§ 12 Ausführungsregelungen
In allen vorgenannten Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns unaufgefordert von jeder Veränderung der uns zur Sicherung zustehenden Rechte, Gegenstände und
Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung unverzüglich Mitteilung zu machen. Auf Anforderung hat der Besteller uns unverzüglich die Unterlagen,
Rechnungskopien usw. aller unserer Sicherungsrechte berührenden Geschäfte zu übersenden. Wir sind berechtigt, Dritte von unseren Eigentums- und Nutzungsrechten
sowie Drittschuldner von den Forderungsabtretungen zu unterrichten. Eine Verpfändung unseres Sicherungsgutes ist unzulässig, ein Pfändungsversuch Dritter ist uns
unverzüglich anzuzeigen. Übersteigt der realisierbare Wert unsere Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe
der darüber hinausgehenden Sicherheiten verpflichtet.
§ 13 Haftung (vertragliche und außervertragliche)
Für unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand – gilt:
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder
unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Wir haften für sonstige von uns schuldhaft verursachte Verluste, Beschädigungen und Löschungen, die an uns zur Bearbeitung übergebenen Materialien entstehen, auf
die Wiederherstellung oder Ersetzung durch uns, soweit uns dies aufgrund von Negativen, Kopien oder sonstigem Ausgangsmaterial des Bestellers in unserem Betrieb
technisch möglich ist und soweit es sich nicht um einen bei der Versendung eingetretenen Schaden handelt. Ist uns die Wiederherstellung oder Ersetzung unter den
genannten Voraussetzungen nicht möglich, haften wir auf den Materialwert des Trägermaterials gleicher Art und Länge.
3. In Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Streiks und Aussperrung haften wir nicht.
4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender
Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist Frankfurt am Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Auf die Vertragsbeziehungen, auch zu ausländischen Bestellern, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Gültig ab 1.12.2006 seed digital vision geschäftsführungsgesellschaft mbH die Geschäftsführung